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Vollmacht (Völkerrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Vollmacht oder Bevollmächtigung im völkerrechtlichen Sinne ist im Bereich der internationalen Beziehungen eine in der Regel schriftlich erteilte Berechtigung einer als diplomatischer Vertreter oder Unterhändler handelnden natürlichen Person, ihr Land gegenüber anderen Ländern oder gegenüber internationalen Organisationen zu vertreten. Dies betrifft insbesondere die Tätigkeit von Personen im diplomatischen Dienst sowie die Aushandlung von völkerrechtlichen Verträgen, deren Unterzeichnung und deren Ratifikation.

Vollmachten für die Vertreter von Staaten werden im Regelfall als schriftliche Urkunden ausgefertigt, die mit dem Staatssiegel des betreffenden Landes versehen sind. Zur Erteilung einer Vollmacht berechtigte Personen sind in den meisten Staaten das Staatsoberhaupt, der Regierungschef und der Außenminister, die darüber hinaus selbst auch von Amts wegen als vollumfänglich bevollmächtigte Vertreter ihres Landes gelten. In einer Vollmacht festgehalten sind neben Namen und Amt der bevollmächtigten Person insbesondere der Umfang der Vollmacht und eventuelle Beschränkungen sowie gegebenenfalls die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. Von Amts wegen bevollmächtigter Vertreter von internationalen Organisationen ist in der Regel ihr Generalsekretär. Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge enthält in Artikel 7 grundlegende Vereinbarungen zu diplomatischen Vollmachten.

In dringenden Fällen ist in der Praxis auch die Übermittlung einer Vollmacht mittels verschiedener Formen der Telekommunikation oder die nachträgliche Erteilung einer Vollmacht zulässig. Das Fehlen einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages kann durch dessen Ratifikation geheilt werden. Für Verwaltungsabkommen sowie andere Verträge und Handlungen von geringerer Bedeutung kann darüber hinaus eine Vollmacht auch von anderen als den oben genannten Personen erteilt werden, beispielsweise von den zuständigen Fachministern der Regierung. Des Weiteren sind Vollmachten unüblich bei Vereinbarungen, die durch den Austausch diplomatischer Noten zustande kommen.

  • Vollmacht. In: Karl Strupp (Hrsg.), Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. Zweite Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1962, ISBN 3-11-001032-1; Band 3, S. 784/785.
  • Die Vertragsfähigkeit und die Vertragsabschlußkompetenz. In: Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/3. Walter de Gruyter, Berlin 1989, ISBN 3-89-949024-X, S. 524–535.
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